Richtigstellungen zu Covid-Hilfen der Seniorenbund-Vereine

Im Juli 2020 hat das Sozialministerium den Seniorenrat (bestehend aus Seniorenbund, Pensionistenverband, Seniorenring, ÖGB PensionistInnen) aktiv per Brief (zum Download) eingeladen, für den Corona-bedingten Entfall der Einnahmen, um Unterstützung anzusuchen.

Wie Sie in Ihrem Schreiben ausführen, haben Sie bzw. die Mitgliedsorganisationen dadurch finanzielle Nachteile erlitten. (…) Ich darf Sie daher bezugnehmend auf Ihre Anfrage ersuchen einen Antrag an den Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen zu richten: NPO-Service-Hotline: Tel: +43 1 267 52 00. (…). Mit freundlichen Grüßen, Generalsekretärin Mag.a Ines Stilling

Diese Empfehlung wurde aufgegriffen und von vielen Ortsgruppen und der Landesorganisation um Unterstützung angesucht. Nach sorgfältiger Prüfung im zuständigen Ministerium wurden die Hilfen auch ausbezahlt. Jetzt, knapp zwei Jahre später, wird die zuvor empfohlene Hilfe vom gleichen Ministerium plötzlich kritisch gesehen.

Der Seniorenbund hat bereits gestern klargestellt, dass die Einreichung sowohl durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft, als auch von Juristen eindeutig als gesetzeskonform bestätigt wurde. Fest steht auch: Jedem einzelnen Cent der erhaltenen Hilfen in Höhe von ca. 12 Euro pro Mitglied pro Pandemiejahr steht ein entsprechend belegter Corona-bedingter Einnahmenausfall gegenüber.

Ein Blick auf die Vereinsaktivitäten zeigt eindeutig, dass der Seniorenbund-Verein in erster Linie ein großer Sozialverein ist: Die Seniorenbund-Vereine helfen mit tausenden Sozialberatungen und Sozialvorträgen und organisieren Bildungs-, Kultur-, Bewegungs- und Freizeitangebote. Vor allem ermöglichen die tausenden Ehrenamtlichen viele gute soziale Kontakte unter der älteren Generation.

Der Großteil der Aktivitäten wird daher auch klar getrennt als Sozialverein abgewickelt. Diese gemeinnützigen Aktivitäten werden von 427 eigenständigen Ortsgruppen-Vereinen organisiert, die einen Großteil der Unterstützungen erhalten haben. Diese Unterscheidung zwischen Verein und Teilorganisation wurde hinreichend geprüft und von Juristen mehrmals bestätigt.

 

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